Grundsteuerreform - Die Neuregelungen im Überblick

Nach jahrelangen ergebnislosen politischen Debatten erklärte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, NJW 2018 S. 1451) die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den „alten“ Bundesländern (jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002) für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und damit für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber war nunmehr aufgefordert zu handeln und bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die nun in Gang gebrachte Reform geht jeden an, denn die Grundsteuer muss jeder Hausbesitzer bezahlen, bei Mietern wird sie umgelegt. Nach mehr als 50 Jahren ist die Grundsteuer umfassend reformiert worden.

Was sich konkret ändert:

 

  • Die Hauptfeststellung nach neuem Recht, d.h. die Bewertung von bundesweit circa 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten, erfolgt auf den Stichtag 1. Januar 2022, die darauf folgende Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2029 (siebenjähriger Hauptfeststellungszeitraum).
  • Das grundsteuerliche Bewertungsverfahren ist als Verbundmodell (d.h. Erfassung von Grund und Boden sowie Gebäuden) wertabhängig und damit dynamisch ausgestaltet.
  • Zur Verankerung einer Länderöffnungsklausel zwecks optionaler Abweichungsgesetzgebung durch die Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) wurde das Grundgesetz geändert.
  • Die neuen Grundsteuerwerte (aktuell noch: Einheitswerte) sollen den Grundsteuerfestsetzungen durch die Kommunen ab dem Jahr 2025 zugrunde gelegt werden.
  • Die Grundsteuer wird weiterhin in einem dreistufigen Verfahren auf zwei Verwaltungsebenen (Flächenländer) ermittelt: Feststellung des Grundsteuerwerts (erste Stufe) und Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (zweite Stufe) durch die Finanzämter, Festsetzung der Grundsteuer (dritte Stufe) durch die Kommunen als Steuergläubiger.
  • Die Steuermesszahlen, die auf den Grundsteuerwert anzuwenden sind, werden vor dem Hintergrund der politisch angestrebten Aufkommensneutralität (Grundsteueraufkommen bundesweit derzeit etwa 14,5 Mrd. EUR) neu ausdifferenziert.
  • Zwecks Baulandmobilisierung wird den Kommunen optional ein gesondertes Hebesatzrecht in Gestalt einer Grundsteuer C ab dem Jahr 2025 eingeräumt.
  • Im Rahmen der Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht wird den Kommunen zusätzlich (wiederum optional) ein gesondertes Hebesatzrecht für Standortflächen von Windenergieanlagen – sog. Grundsteuer W – ermöglicht.

 

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