Interview mit Prof. Dr. Lorenz zum Digitalen Kaufrecht

„Das sind erhebliche Änderungen für Kaufverträge“

 

Prof. Dr. Stephan Lorenz, u.a. Bearbeiter im MüKo BGB, spricht über die anstehenden Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Wie bewerten Sie die Änderungen im BGB?

Prof. Dr. Stephan Lorenz: Die Gesetze, die 2022 in Kraft treten, sorgen für die größte Veränderung seit der Schuldrechtsmodernisierung 2001. Zwar gibt es anders als damals keinen kompletten Systemumsturz, allerdings eine ganze Reihe von wichtigen neuen Gesetzen: Zum einen etwa die Umsetzung der EU-Richtlinie über den Warenkauf, welche die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aus dem Jahr 1999 ersetzt und in gewisser Weise fortführt und zum anderen die Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte, die einen neuen Vertragstyp einführt – erstaunlicherweise aber nur im Verhältnis Unternehmer und Verbraucher.


Welche Änderung hat Ihrer Meinung nach die höchste juristische Relevanz?

Lorenz: Neben den erheblichen Änderungen beim Verbrauchsgüterkauf ist das definitiv die Einführung eines Vertrags über „digitale Produkte“ in den §§ 327 – 327u BGB. Der Gesetzgeber hat hier das kaufrechtliche Gewährleistungssystem teilweise wortwörtlich übernommen und adaptiert. Die Regelung ist dadurch sehr umfangreich.

 

Wann haben wir es nach der neuen Logik mit einem Verbrauchvertrag über digitale Produkte zu tun? Und wie kann eine Abgrenzung zu anderen Produkten erfolgen?

Lorenz: Digitale Produkte sind nach der Definition in § 327 Abs. 1 BGB digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Digitale Inhalte sind in digitaler Form erstellte und bereitgestellte Daten, also etwa Computerprogramme einschließlich Apps auf Mobilgeräten, Video- und Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und so weiter. Bei den digitalen Dienstleistungen gibt es eine etwas komplizierte Definition nach § 327 Abs. 2 S. 2 BGB. Letztlich fallen darunter Verträge über die Fernnutzung von Software und Daten wie Datenbanken, die Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hostings, der Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung angeboten werden. Darüber hinaus gibt es Fälle gemeinsamer Nutzung digitaler Dienstleistungen. Das sind neben den bekannten Social-Media-Diensten wie Facebook, Instagram, TikTok auch Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen sowie Messenger-Dienste wie z.B. WhatsApp. Der Vertrag muss außerdem eine entgeltliche Bereitstellung vorsehen, wobei als Entgelt auch die Überlassung personenbezogener Daten darstellt, sofern diese nicht ausschließlich zur Vertragsabwicklung benutzt werden.

 

Wie grenzt man das zum Kaufrecht ab?

Lorenz: Durch den Begriff der „Ware mit digitalen Elementen“, die wiederum im Verbrauchsgüterkaufrecht definiert ist – im § 475b BGB. Das sind bewegliche Sachen, die digitale Produkte mitenthalten, und zwar in einer Weise, dass die Sache ohne die digitalen Produkte ihre Funktion nicht erfüllen kann. Also etwa ein Handy ohne Betriebssystem. Der Clou ist: Der Gesetzgeber führt hier quasi analog zu den digitalen Produkten über eine besondere Definition des Sachmangels eine Aktualisierungspflicht des Verkäufers – und mittelbar auch des Herstellers – ein, die dem Kaufvertrag teilweise den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses gibt.

 

Stichwort Mängelgewährleistung: Werden Anbieter von digitalen Produkten also künftig zu Updates gezwungen?

Lorenz: Ja, das werden sie. Zunächst für den vereinbarten Zeitraum. Insoweit gilt Privatautonomie. Allerdings muss der Anbieter darüber hinaus auch objektive Anforderungen erfüllen. Diese sind in § 327f BGB geregelt. Danach hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Dazu gehören Sicherheitsaktualisierungen. Der Zeitraum unterscheidet sich danach, ob eine dauerhafte Bereitstellung vereinbart ist oder nicht. Falls ja, gilt die Aktualisierungspflicht für den vereinbarten Zeitraum, sonst kommt es wiederum auf die Verkehrserwartung an.

 

Was ist eine weitere Neuerung?

Lorenz: Der objektive Fehlerbegriff wird mit dem subjektiven verbunden – und zwar bei jedem Kaufvertrag zwischen Unternehmern und Verbrauchern, egal ob es sich um ein digitales Produkt handelt, über Waren mit digitalem Inhalt oder über bewegliche Sachen.

 

Welche Auswirkungen hat das?

Lorenz: Durch die jetzt beschlossenen Änderungen ist ein Produkt oder eine Ware nur dann vertragsgemäß, wenn die subjektiven als auch die objektiven Anforderungen erfüllt sind. Das macht es im bei Verbraucherverträgen schwierig, sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen zu treffen, also Vereinbarungen, wonach eine geringere als die objektive Qualität geschuldet ist. Diese müssen im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nun ausdrücklich und gesondert geregelt werden – nicht mehr irgendwo zwischen den Zeilen. Das wird kompliziert – insbesondere für Anbieter von sog. B-Ware.

 

Auch Verbraucherverträge sollen fairer werden, etwa durch Änderungen im AGB-Recht. Was ist hier die wichtigste Neuerung?

Lorenz: Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht Änderungen im BGB vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Dabei geht es zum Beispiel um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungsabos. Verbraucherverträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine automatische Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, danach kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist wird, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, von derzeit drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Das ist ein großer Fortschritt beim Verbraucherschutz. Das Gesetz enthält zudem weitere verbraucherschützende Maßnahmen wie die ausdrückliche Bestätigungspflicht für Energielieferverträge sowie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – dies ist vor allem für Verträge für Flugreisen relevant.

 

Was hat es mit dem Schlagwort Kündigungsbutton bei Verbraucherverträgen auf sich?

Lorenz: Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar – über eine so genannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss. Klick – und raus ist die Kündigung. Das halte ich für sehr sinnvoll und ist eine große Erleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Verpflichtung zum Kündigungsbutton tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft.

 

Wer muss sich mit dem neuen Recht besonders intensiv beschäftigen?

Lorenz: Die Regelungen sind für eine sehr breite Zielgruppe relevant. Jeder, der im Kaufrecht unterwegs ist, muss sich damit beschäftigen. Der Beratungsbedarf ist groß.

 

Die neuen Gesetze treten 2022 in Kraft. Welche „Hausaufgaben“ müssen betroffene Unternehmen und ihre Beraterinnen und Berater bereits jetzt dringend erledigen?

Lorenz: Unternehmen und ihre Berater müssen nun schnell prüfen, ob sie für Verbraucher zusätzliche Hinweis- und Aktualisierungspflichten umsetzen müssen – und sie müssen ihre AGB checken, insbesondere im Bereich der digitalen Produkte.

 

Vielen Dank für das Gespräch.

 

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