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BilMoG 2009

Das neue BilMoG - Reform und Internationalisierung

Nach der Vorlage des Referentenentwurfs im November 2007 und des Regierungsentwurfs im Mai 2008 haben Bundestag und Bundesrat im März respektive April 2009 das BilMoG verabschiedet. Die größte deutsche Bilanzrechtsreform der letzten Jahrzehnte ist damit in Kraft getreten.


Experten der renommierten Kanzlei Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München, fassen für Sie die  Kernpunkte der Reform aus der Sicht der Praxis zusammen.


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BECKaktuell

BilMoG 2009

1. Hintergrund

Über die Reform und erste Eckpfeiler wurde in der Vergangenheit viel gestritten. Im Ergebnis wurden Ansätze zu einer weitgehenden Fair-Value-Bewertung schließlich fallen gelassen. Bei der Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens hat der Gesetzgeber nunmehr ein Wahlrecht vorgesehen. Zweckgesellschaften sind künftig im Konzernabschluss abzubilden. Die Abgrenzung latenter Steuern wurde zwar umfassend modernisiert, aber bezüglich der Anwendung im Einzelabschluss teilweise wieder abgemildert. Erstmals ist der Großteil der Neuregelungen ab dem Jahr 2010 anzuwenden. Erste Erleichterungs-und Deregulierungsvorschriften gelten teilweise bereits rückwirkend. Andere Vorschriften sind unmittelbar im Jahr 2009 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Alleine ein Blick auf die umfassenden Vorschriften zur erstmaligen Anwendung und zum Übergang auf das neue Bilanzrecht im EGHGB verdeutlicht die im Einzelfall mit den Neuerungen einhergehende Komplexität. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die  wesentlichen Änderungen der Publizitätspflichten und der steuerlichen Rechnungslegung im Bereich des handelsrechtlichen Einzel- sowie Konzernabschlusses. Darüber hinaus ist auf die Änderungen im Publizitäts- und Aktiengesetz ebenso hinzuweisen wie auf die zahlreichen Änderungen im Bereich der Abschluss -prüfung. Auf den Wegfall einzelner Regelungen wird bei der nachstehenden Darstellung nur insoweit Bezug genommen, als sie im Zusammenhang mit weiteren Änderungen stehen.

2. Änderungen der Publizitätspflichten sowie der steuerlichen Rechnungslegung 

Der durch das BilMoG neu eingefügte § 241a HGB ermöglicht kleinen Einzelkaufleuten eine Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 238 HGB, wenn diese an zwei  aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und nicht mehr als 50.000 EUR Jahresüberschuss ausweisen. Die Verpflichtung zur Erstellung einer eigenständigen Handelsbilanz entfällt da mit für zahlreiche Bilanzierende. Sofern keine Buchführungspflicht nach HGB besteht, der Steuerpflichtige jedoch die Kriterien des § 141 AO überschreitet, ist allerdings eine eigenständige Steuerbilanz zu erstellen. Werden die Kriterien des § 141 AO unterschritten, ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend. Grundsätzlich bleibt die Maßgeblichkeit des HGB auch nach den Änderungen des BilMoG für die steuerliche Gewinnermittlung bestehen, sie wird jedoch in weiten Teilen durchbrochen. In der Praxis wird die Erstellung einer Einheitsbilanz erschwert werden; auch wenn sie sich im Einzelfall noch durchführen lässt, wird sie im Regelfall kaum mehr praktisch umsetzbar sein. Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht ergeben sich (zu den bereits vor dem BilMoG bestehenden Unterschieden) künftig auch in folgenden Bereichen:– So besteht z.B. nach § 248 Abs. 2 HGB künftig ein Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, während § 5 Abs. 2 EStG weiterhin ein Ansatzverbot vorsieht. – Des Weiteren stellt § 5 Abs. 1a EStG klar: Eine handelsrechtliche Verrechnung und eine damit verbundene Zeitwertbilanzierung bestimmter Pos - ten der Aktivseite mit Posten der Passivseite ist steuerrechtlich nicht zulässig. – Auch hinsichtlich der Rückstellungsbewertung bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Bei der Bewertung der Rückstellungen sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag und nicht künftige Preis- und Kostensteigerungen (entgegen den Regelungen des HGB) maßgebend. Zudem ist der Zinssatz zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG auf 6,0 % und für andere Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auf 5,5 % festgesetzt. Das Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. wird durch das BilMoG aufgehoben, d.h., steuerliche Wertansätze entfalten künftig keine Geltung mehr für die handelsrechtliche Rechnungslegung. Die Schwellenwerte der Bilanzsumme und der Umsatzerlöse für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB werden durch das BilMoG um rund 20 % angehoben; die Anzahl der Arbeitnehmer bleibt unverändert. Die in § 293 HGB geregelten Größenkriterien, die eine Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht bewirken, sofern zwei der drei Kriterien an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt werden, sind ebenso angehoben worden.

3. Änderungen im Bereich des handelsrechtlichen Einzelabschlusses

3.1 Änderungen beim Bilanzansatz Mit der Änderung des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung im HGB verankert. Zwar ist für den Bilanzansatz grundsätzlich zunächst das rechtliche Eigentum maßgebend; ist ein Vermögensgegenstand allerdings nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen (durch Beurteilung, welchem Unternehmen die wesentlichen Chancen und Risiken zuzurechnen sind), hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Vgl. zum Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung das Beispiel bei Kußmaul/Gräbe, Kommentierung § 246 HGB, in: Petersen/Zwirner (Hrsg.), BilMoG, München 2009, S. 383 ff.Gem. § 246 HGB ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert künftig als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand anzusehen und zwingend zu aktivieren. Er ist planmäßig bzw. bei Vorliegen entsprechender Hinweise auch außerplanmäßig abzuschreiben. Nach § 253 Abs. 5 HGB ist eine spätere Wertaufholung explizit ausgeschlossen. Bei einer Abschreibung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren sind ergänzende Anhangangaben nötig. Die Saldierungsvorschriften des § 246 Abs. 2 HGB durchbrechen das regelmäßig geltende Bruttoprinzip bei der Darstellung von Vermögensgegenständen und Schulden. Künftig sind Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen und unbelastet sind sowie ausschließlich zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, unmittelbar mit den korrespondierenden Schulden zu verrechnen. Nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB sind die nach § 246 Abs. 2 HGB zu saldierenden Vermögensgegenstände verpflichtend mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Das bislang geltende Aktivierungsverbot selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB a.F. wird aufgehoben und durch ein entsprechendes Wahlrecht zum Ansatz der Entwicklungskosten ersetzt. Ein Aktivierungsverbot besteht allerdings nach § 248 Abs. 2 HGB für nicht entgeltlich erworbene – Marken, – Drucktitel, – Verlagsrechte, – Kundenlisten oder – vergleichbare  immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Der Ansatz von Aufwendungen, die auf die Forschungsphase entfallen, ist nach § 255 Abs. 2 HGB untersagt. Einen definitorischen Versuch der Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung sieht § 255 Abs. 2a HGB vor. Sofern keine verlässliche Unterscheidung zwischen Forschung und Entwicklung möglich ist, verbietet § 255 Abs. 2a HGB eine Aktivierung der angefallenen Kosten. Vgl. zu einer ausführlichen Würdigung des neuen Wahlrechts Mindermann/Brösel, Kommentierung § 248 HGB, in: Petersen/Zwirner (Hrsg.), BilMoG, München 2009, S. 390 ff. Durch das BilMoG wird das Wahl recht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (unterlassene Aufwendungen für Instand -haltung, die mehr als drei Monate nach Geschäftsjahresende, aber im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden) sowie nach § 249 Abs. 2 HGB a.F.(insb. für Generalüberholungen und Großreparaturen) aufgehoben. Künftig gilt somit für diese Aufwandsrückstellungen ein Passivierungsverbot. 3.2 Änderungen bei der Bewertung Vermögensgegenstände, die der Saldierung nach § 246 Abs. 2 HGB unterliegen, sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (§ 253 Abs. 1 HGB); dies gilt für Fragen der Zugangsbewertung ebenso wie für die Folgebewertung. Außerplanmäßige Abschreibungen im Anlagevermögen sind rechtsformunabhängig nach § 253 Abs. 3 HGB nur noch einheitlich dann vorzunehmen, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt. Bei einer nur vorübergehenden Wertminderung besteht nun für alle Unternehmen lediglich noch bezogen auf die Finanzanlagen ein Abschreibungswahlrecht. Die Neufassung von § 253 Abs. 5 HGB regelt ein rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen. Das frühere Wertaufholungswahlrecht für Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute entfällt. Alleine beim Geschäfts- oder Firmenwert besteht ein Wertaufholungsverbot (§ 253 Abs. 5 HGB). Vgl. zu den bewertungsrelevanten Neuerungen Brösel/Mindermann, Kommentierung des § 253 HGB, in: Petersen/Zwirner (Hrsg.), BilMoG, München 2009, S. 405 ff. Der Ansatz von Rückstellungen hat in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nötigen Erfüllungsbetrags zu erfolgen. Dabei sind, unter Wahrung des Stichtagsprinzips, künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen. Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr künftig mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen, von der Deutschen Bundesbank monatlich bekannt gegebenen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Diese Änderung der Rückstellungsbewertung nimmt unmittelbar Einfluss auf die Bewertung der Pensionsrückstellungen. Abweichend von der Vorgehensweise dürfen diese pauschal mit dem bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren geltenden durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden. Auch der Ansatz von Verbindlichkeiten hat künftig zum Erfüllungsbetrag zu erfolgen. Dies hat allerdings nur klarstellende Bedeutung. § 254 HGB regelt künftig die Bildung von Bewertungseinheiten. Demnach erfolgt eine gemeinsame Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft, wobei die Anwendung des Imparitätsprinzips sowie des Einzelbewertungsgrundsatzes eingeschränkt wird. Bei einem effektiven Ausgleich einzelner gegenläufiger Entwicklungen aus vergleichbaren Risiken sind die allgemeinen Bewertungsnormen der §§ 249 und 253 HGB sowie die Regelungen nach § 256a HGB nicht anzuwenden. Die in § 255 HGB geregelte Herstellungskostenuntergrenze wird künftig an die steuerrechtlichen Regelungen angepasst. Nach § 255 Abs. 2 HGB zählen künftig zu den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Vertriebskosten und die auf die Forschungsphase entfallenden Kosten sind nicht aktivierungsfähig. Nach § 256 HGB kann eine Bewertung des Vorratsvermögens ausschließlich nach der LIFO- oder FIFO-Methode oder zu Durchschnittswerten (es gilt unverändert § 240 Abs. 4 HGB) erfolgen. Der neu eingefügte § 256a HGB (Währungsumrechnung) regelt künftig erstmals: Auf  fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind am Abschlussstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Hierbei sind das Realisations- und Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu beachten. Bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr hat die Umrechnung ohne die genannten Einschränkungen mit dem Devisenkassamittelkurs zu erfolgen. Vgl. zu den Neuregelungen zur Währungsumrechnung Zwirner/Künkele, K.P., Kommentierung § 256a HGB, in: Petersen/Zwirner (Hrsg.), BilMoG, München 2009, S. 450 ff. 3.3 Sonstige Änderungen Mit § 268 Abs. 8 HGB besteht eine Ausschüttungssperre für bestimmte Beträge, die sich aus der Anwendung der Neuregelungen durch das BilMoG ergeben. Werden selbst  geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Vermögensgegenstände im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB (siehe oben) in der Bilanz ausgewiesen, ist eine Ausschüttungssperre vorgesehen. Zusätzlich gilt eine Ausschüttungssperre für die in der Bilanz aktivierten latenten Steuern, soweit diese die passiven latenten Steuern übersteigen. Künftig schreibt § 272 Abs. 1 HGB hinsichtlich des Ausweises ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapitel den Nettoausweis verbindlich vor; der Bruttoausweis ist nicht mehr zulässig. Der nach der Saldierung des gezeichneten Kapitals mit den nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen verbleibende Betrag ist unter dem Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte auf der Passivseite auszuweisen. Der eingeforderte aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. § 272 Abs. 1a HGB enthält eine rechtsformunabhängige Vorschrift zur handelsbilanziellen Erfassung eigener Anteile. Der Nennbetrag bzw. der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag bzw. dem rechnerischen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rück - lagen zu verrechnen. § 272 Abs. 1b HGB sieht darüber hinaus spezielle Regelungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Anteile vor. Eine der wesentlichen Neuregelungen des BilMoG ist in der Neufassung des § 274 HGB zu sehen. Künftig ist die Abgrenzung latenter Steuern nach dem international üblichen bilanzorientierten Konzept (Temporary- Konzept) vorzunehmen (bisheriges Konzept im HGB: Timing- Konzept). Soweit Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen einzelner Vermögensgegenstände,  Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen bestehen, die sich in späteren Jahren voraussichtlich abbauen, oder die Verrechnung steuerlicher Verlustvorträge innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist, sind sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastungen als passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Für eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung besteht ein Wahlrecht zum Ansatz von aktiven latenten Steuern. Eine Verrechnung der beiden Posten ist weiterhin zulässig. Übt der Bilanzierende das Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern nach § 274 Abs. 1 HGB aus, muss er bei den aktiven latenten Steuern die steuerlichen Verlustvorträge berücksichtigen, sofern für diese innerhalb der folgenden fünf Jahre eine Verlustverrechnung zu erwarten ist. Der Betrag der künftigen Steuerbe- bzw. -entlastung ist nach § 274 Abs. 2 HGB mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz zu er- mitteln. Er ist nicht abzuzinsen. Vgl. zu einem umfassenden Anwendungsbeispiel Petersen/Zwirner, Kommentierung § 274 HGB, in: Petersen/Zwirner (Hrsg.), BilMoG, München 2009, S. 478 ff. Die Angabepflichten im Anhang erfahren mit dem BilMoG eine deutliche Aufwertung. § 285 HGB wird um eine Vielzahl von Informationen erweitert; bereits bestehende Angabepflichten werden darüber hinaus teilweise modifiziert. Vorzunehmen sind künftig u.a. – Angaben zu nicht bilanzierten Geschäften (§ 285 Nr. 3 HGB), – Angaben zu nicht marktüblichen Geschäften mit related parties, d.h. nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 285 Nr. 21 HGB), – ausführliche Erläuterungen von gebildeten Bewertungseinheiten (§ 285 Nr. 23 HGB), – umfangreiche Berichtspflichten nach § 285 Nr. 29 HGB, nach denen der Bilanzierende umfassend über Ermittlung, Bewertung und Ansatz latenter Steuern berichten muss. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von diesen Regelungen allerdings befreit. Die Vorschriften zur Lageberichterstattung werden um § 289 Abs. 5 HGB erweitert. Danach haben kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess darzustellen. Vgl. umfassend zu den neuen Berichtspflichten in Anhang und Lagebericht Waschbusch, Kommentierungen zu den §§ 284-289a HGB, in: Petersen/Zwirner (Hrsg.), BilMoG, München 2009, S. 502 ff. § 289a HGB wird neu in das HGB aufgenommen. Demnach müssen börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die auf eigene Veranlassung im Freiverkehr notiert sind, aber außerdem andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben haben, künftig eine Erklärung zur Unternehmensführung als eigenständigen Abschnitt des Lageberichts darstellen.

4. Änderungen im Bereich des handelsrechtlichen Konzernabschlusses

Mit dem BilMoG gibt der Gesetzgeber das Konzept der einheitlichen Leitung nach § 290 Abs. 1 HGB a.F. auf. Künftig zeichnet alleine das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses für die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verantwortlich. Hierbei kann der beherrschende Einfluss mittelbar oder unmittelbar auf das Tochterunternehmen ausgeübt werden. Mit der Änderung werden das Kriterium der einheitlichen Leitung aufgegeben und die Gedanken des früheren Control- Konzeptes in die Neuregelung überführt. Vgl. zum Konzept des beherrschenden Einflusses Künkele, P./Koss, Kommentierung des § 290 HGB, in: Petersen/Zwirner (Hrsg.), BilMoG, München 2009, S. 520 ff. Von besonderer Bedeutung ist die vorgenannte Neuerung für die Einbeziehungspflicht von Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities) in den Konzernabschluss. Dabei handelt es sich um Unternehmen mit einem engen, genau definierten Ziel der Unternehmenstätigkeit, deren Gründung in der Praxis häufig der außerbilanziellen Durchführung bestimmter Sachverhalte bzw. Geschäfte dient. Wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen aus dem Unternehmen dem Mutterunternehmen zuzurechnen sind, hat eine Einbeziehung in den Konzernabschluss zu erfolgen (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Die neue Befreiungsregelung nach § 290 Abs. 5 HGB stellt klar: Ein Mutterunternehmen ist dann von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach den HGB Regelungen befreit, wenn es ausschließlich über Beteiligungen an Tochterunternehmen verfügt, die gemäß § 296 HGB nicht konsolidierungspflichtig sind. Das derzeit für die Kapitalkonsolidierung von Tochterunternehmen im Rahmen der Vollkonsolidierung gemäß § 301 HGB bestehende Wahlrecht zwischen der Buchwertmethode und der Neubewertungsmethode wird aufgehoben. Künftig ist nach § 301 Abs. 1 HGB ausschließlich die Neubewertungsmethode zulässig. Nach § 301 HGB sind in der Regel alle im Zuge der Erstkonsolidierung (erstmals) in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten mit ihrem jeweiligen beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Explizit ausgenommen von der Zeitwertbewertung im Zuge der Erstkonsolidierung sind Rückstellungen, die nach § 253 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 HGB zu bewerten sind, sowie latente Steuern, deren Bewertung sich nach § 274 Abs. 2 HGB richtet. Vgl. zu den neuen Vorschriften der Kapitalkonsolidierung Roth, Kommentierungen der §§ 300-302 HGB, in: Petersen/Zwirner (Hrsg.), BilMoG, München 2009, S. 533 ff. Die Kapitalaufrechnung ist künftig zwingend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem das Unternehmen ein Tochterunternehmen geworden ist (§ 301 Abs. 2 HGB). Sofern die entsprechenden Wertansätze zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig bestimmt werden können, ist es zulässig, in den auf den Zeitpunkt der Erstkonsolidierung (d.h. der Kapitalaufrechnung) folgenden zwölf Monaten eine Anpassung vorzunehmen (§ 301 Abs. 2 HGB). Ist ein Unternehmen erstmalig zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss maßgebend, wenn das Unternehmen nicht erst in dem betreffenden Geschäftsjahr Tochterunternehmen geworden ist (§ 301 Abs. 2 HGB). Gleiches gilt im Fall der erstmaligen Einbeziehung eines Tochterunternehmens, das bisher aufgrund von § 296 HGB nicht konsolidiert wurde. Die Saldierungsmöglichkeit positiver und negativer Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB a.F. wird aufgehoben. Ebenso entfällt die Unterscheidung des bilanziellen Ausweises eines passivischen Unterschiedsbetrags in Abhängigkeit von seinem bilanziellen Charakter. Nach § 301 Abs. 3 HGB hat entweder ein Ausweis als Geschäfts- oder Firmenwert auf der Aktivseite oder auf der Passivseite der Bilanz als „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ zu erfolgen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist künftig als Vermögensgegenstand zu interpretieren und nach § 309 Abs. 1 HGB ausschließlich planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer, die bei einer Überschreitung von fünf Jahren gesondert im Anhang zu erläutern ist, sowie bei Bedarf darüber hinaus außerplanmäßig abzuschreiben. Eine weitere Einschränkung der derzeit bestehenden Alternativ-Verlusten und Annäherung an die Normen der IFRS liegt in der Abschaffung der Pooling-of-Interests- Methode. Folglich ist künftig zwingend die Erwerbsmethode anzuwenden. Die Neuerungen des § 306 HGB folgen den konzeptionellen Änderungen des § 274 HGB. Nach § 306 HGB ist eine Abgrenzunglatenter Steuern nicht mehr nur auf erfolgswirksame Differenzen vorzunehmen, sondern auf alle aus Konsolidierungsmaßnahmen resultierenden, sich ausgleichenden Differenzen zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen. Nur Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. eines passivischen Unterschiedsbetrags sind explizit von der Steuerabgrenzung ausgenommen. Das Gleiche gilt für sogenannte outside basis  differences, d.h. die Wertunterschiede zwischen der im Einzelabschluss zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Beteiligung und dem im Konzernabschluss jeweils (beteiligungsbezogen) erfassten Netto-Reinvermögen; diese sind explizit nicht Gegenstand der Steuerabgrenzung. Anders als § 274 HGB sieht § 306 HGB eine Ansatzpflicht sowohl für die aktiven als auch die passiven latenten Steuern vor. Hierbei erfolgt der Ausweis der Beträge in Über -einstimmung mit der einzelgesellschaftlichen Rechnungslegung (§ 274 HGB) entweder unsaldiert unter den eigenständigen Bilanzposten oder saldiert. Zudem dürfen die Posten nach § 306 HGB mit den Posten nach § 274 HGB zusammengefasst werden. Durch § 308a HGB wird erstmals eine Vorschrift zur Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen in das HGB integriert. Die Umrechnung der Aktiv- und Passivpositionen der Bilanz erfolgt mit dem Devisenkassamittelkurs am Konzernbilanzstichtag; lediglich der Umrechnung des Konzerneigenkapitals werden historische Kurse zugrunde gelegt. Die Umrechnung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung sowie damit auch des Jahresergebnisses wird mit dem Durchschnittskurs vorgenommen. Der Ausweis einer sich ergebenden Umrechnungsdifferenz erfolgt innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen als ‚Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung’. In § 312 HGB wird die Kapitalanteilsmethode aufgehoben. Anteile an assoziierten Unternehmen (bzw. nicht vollkonsolidierten Tochterunternehmen sowie nicht quotal konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen) sind demnach ausschließlich nach der Buchwertmethode in den Konzernabschluss einzubeziehen, wobei die bisherige Anschaffungskostenrestriktion aufgehoben wird (§ 312 Abs. 1 HGB). Analog zur Vollkonsolidierung erfolgt die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts des anteiligen Eigenkapitals für die Equity-Bewertung nach § 312 Abs. 3 HGB zwingend zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, um auch hier eine Vereinheitlichung der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung zu erreichen. Ausgenommen von der Zeitwertbewertung sind die Rückstellungen sowie die latenten Steuern. Eine Anpassung ist innerhalb der auf den Erstkonsolidierungszeitpunkt folgenden zwölf Monate erlaubt, wenn zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs die Wertansätze noch nicht endgültig ermittelt werden können. Aus dem BilMoG resultieren weitreichende Änderungen der Angaben im Konzernanhang. Neben den Anpassungen, die in Analogie zur Veränderung der einzelgesellschaftlichen Anhangangaben erfolgen, sind auch konzernspezifische Neuerungen vorgesehen. So sind z.B. Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften sowie finanziellen Verpflichtungen des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen aufzunehmen, soweit diese Informationen für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns erforderlich sind (§ 314 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a HGB). Im Rahmen der Lageberichterstattung ist gemäß § 315 Abs. 2 HGB auch auf die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Prozess der Konzernrechnungslegung einzugehen, sofern das Mutterunternehmen oder eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist.

5. Ausblick

Die Neuerungen durch das BilMoG führen in weiten Teilen zu einem Paradigmenwechsel in der Rechnungslegung und in einigen Teilen auch zu einer Abkehr von den bisherigen Grundsätzen der Rechnungslegung. Vor dem Hintergrund der Aufwertung der Rechnungslegung im internationalen Vergleich und der stärkeren Betonung der Informationsfunktion ist die Reform durch das BilMoG zu begrüßen. Im laufenden Jahr und in den kommenden Jahren wird sich in der Praxis zeigen, inwieweit die konkrete Umsetzung der Fülle an neuen Bewertungsregelungen im Rechnungslegungsalltag problemlos von statten geht. Neben dem Umfang der neuen Regelungen verlangt die Tiefe einzelner Änderungen eine zeitnahe und intensive Diskussion der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften in den betroffenen Unternehmen. Der Blick in die Praxis offenbart vielfach, dass sich insbesondere der deutsche Mittelstand der Herausforderungen, denen er sich im Zusammenhang mit dem BilMoG stellen muss, (noch) nicht in vollem Umfang bewusst ist. Der Bilanzierende sollte den Übergang auf das neue Bilanzrecht nutzen. Hierbei ergeben sich nicht zuletzt aus den einzelnen Regelungen des EGHGB zahlreiche bilanzpolitische Möglichkeiten, sowohl bereits im Jahr 2009 als auch zum Zeitpunkt der Umstellung. Weitere Informationen unter www.kleeberg-bilmog.de