"(...) Wer zum Strafzumessungsrecht Fragen hat, wird in diesem Band die entscheidenden Antworten finden. Das Strafzumessungsrecht wird hier kompakt, systematisch und äußerst praxisnah für alle Leser entfaltet, die mit dieser Materie beruflich in Berührung kommen."
in: www.juralit.com 07.10.2017, zur 6. Auflage 2017
"(...) Egal ob für die Sitzungsvorbereitung, für das Plädoyer oder das anschließende Urteil: dieses Werk sorgt beim Leser und Nutzer für die richtige Wissensgrundlage und bietet mannigfache Hinweise auf Möglichkeiten zur Vertiefung des angebotenen Grundwissens. Die Rezeption des Stoffes gelingt vorzüglich dank der klar strukturierten und an gebotener Stelle plastischen Sprache der Autoren, sodass die Verschränkung zwischen Theorie und Praxisanwendung nahtlos erfolgt. Ich arbeite nach wie vor gern mit diesem Buch und kann es guten Gewissens weiterempfehlen."
RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl, in: http://dierezensenten.blogspot.de 29.10.2017, zur 6. Auflage 2017
"(...) Der sehr positiven Besprechung der Vorauflage durch Frau Dr. Teufert-Schwind (Arch. Kriminol. 222: 213, 2008) kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Das Handbuch führt sehr ausführlich in das „Instrumentarium" der strafrechtlichen Sanktionen ein und behandelt dann zunächst abstrakt die Strafzumessungsgründe und danach konkret den Vorgang der richterlichen Strafzumessung im Einzelfall (auch bei der Bildung von Gesamtstrafen). Speziell für die praktische Arbeit der Strafrichter werden die korrekte Darstellung der Strafzumessungsgründe im Urteil und die Überprüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts erläutert. Abschließend werden deliktspezifische Strafzumessungsumstande (z. B. für Tötungs- und Sexualdelikte, Vollrausch, Verkehrs-, Wirtschafts- und Rauschgiftdelikte) detailliert erörtert. Insbesondere die letztgenannten Teile 8 bis 10 können von Strafrichtern (wie bereits der Bundesrichter und frühere Strafkammervorsitzende Prof. Schmitt in seiner Besprechung der 3. Auflage [Arch. Kriminol. 210: 185, 2002] empfohlen hatte) als Leitfaden für ihre tägliche Arbeit genutzt werden; aber auch Staatsanwalte und Strafverteidiger finden hier sehr wertvolle Hinweise für ihre Plädoyers und Revisionsbegründungen."
Dr. Dieter Rohnfelder, in: Archiv für Kriminologie 05/06 2013, zur 5. Auflage 2012
"(...) Angesichts der Güte des Gebotenen trotz der Komplexität des Gegenstands weiß ich nichts Besseres zu sagen als dies. Das Buch war schon von Beginn an ein großer Wurf; Sander und van Gemmeren zeigen sich der bedeutenden Aufgabe, der sie sich gestellt haben, in jeder Hinsicht gewachsen. Ich glaube nicht, dass man die „Praxis der Strafzumessung" besser darstellen kann, als es hier geschehen ist."
Prof. Dr. Michael Hettinger in: NJW 30/2013, zur 5. Auflage
Dieses Buch ist seit der 1. Auflage 1990 (295 Seiten; zu ihm Dahs, NJW 1990, 3258) kontinuierlich ausgebaut worden und weist nunmehr 539 Seiten auf (Stand der Bearbeitung: August 2012). Die Gliederung ist durchsichtig, der Stoff souverän präsentiert. Dabei gelingt es Sander und van Gemmeren, die „nahezu ausschließlich“ (Vorwort, S. V) die Last der Neubearbeitung getragen haben, den unprätentiösen Stil bruchlos fortzuführen, eine ganz besondere Leistung. Zur Anlage und dem Anliegen des Werks s. Hettinger, GA 2009, 327 zur Vorauflage.
Die – zahlreichen! – Änderungen und Ergänzungen größeren Umfangs listet das Vorwort minutiös auf. Besonders wichtig sind zwei Novitäten: Eine Gesamtdarstellung des Maßregelrechts in einem neuen Teil 3 (S. 95–159) sowie einen neu geschriebenen Teil 9 „Die Revisibilität der Strafzumessung und die Entscheidung des Revisionsgerichts“ (S. 447–474; die Rdnrn. sind neu durchgezählt: Statt bisher 1047 sind es jetzt 1897).
In Teilen neu gefasst sind Passagen zu Voraussetzungen und Folgen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen (Rdnrn. 749 ff.; 755 f., 761, 781 f. [mit einer Tabelle zur jeweils gewährten Kompensation], neu Rdnrn. 788–800 [zu §§ 198–201 GVG]). Die Darlegungen zu den Berechnungsmöglichkeiten der BAK zur Tatzeit haben die Autoren erweitert und präzisiert (vgl. Rdnrn. 1421 ff.). Empfehlenswert sind ferner die Erläuterungen zur Neuregelung des § 31 BtMG (anlässlich der Einführung des § 46 b StGB 2009 Rdnrn. 1775 ff.) und die Richtlinien des 1. Strafsenats zur Strafzumessung in Steuerstrafsachen (Rdnrn. 1837 ff.). Zur schnellen Orientierung wurde das Sachregister von 9 auf 20 Seiten erweitert.
Aus der Fülle des Neuen hervorgehoben seien noch Rdnrn. 1039–1058 (zu § 46 b StGB), 1304–1308 (Schätzungen, etwa bei BtMG-, Serien- oder Vermögensstraftaten), 1483–1486; 1493–1495 (Urteilsformel bei Unterbringung; speziell in Sicherungsverwahrung); ferner gibt es Neues unter anderem in Rdnrn. 951, 958, 975 f., 1276, 1496. Die Vielzahl von Texterweiterungen kann hier gar nicht aufgeführt werden; hervorgehoben seien immerhin Rdnrn. 691, 1231, 1288 f., 1322. Auch Kritik an Gesetzgeber (Rdnrn. 21, 1098 f., 1112, 1507, 1527) und Rechtsprechung (Rdnrn. 921, 1218, 1506, 1535, 1587) bleibt nicht ganz ausgespart.
Kaum etwas stört an diesem Buch. Wo Begriffe gesetzlich vorgesehen sind, sollten sie freilich auch konsequent verwendet werden. Im Zusammenhang der Konkurrenzen ist das noch nicht durchgehend der Fall. Da steht neben der Tateinheit noch die alte Idealkonkurrenz (Rdnrn. 905 ff., 1408 und das Stichwortverzeichnis unter Tateinheit); die Tatmehrheit taucht gar nicht erst auf, wohl aber die Gesamtstrafe (Rdnrn. 1199 ff. und passim) und „mehrere rechtlich selbständige Taten“ (Rdnrn. 1315, 1333, 1336) sowie prozessual selbständige Taten (Rdnr. 1335). Bedenklich erscheint der Vorschlag in Rdnr. 1136, wie bei minder schweren Fällen auch bei den besonders schweren nicht tatbezogene Umstände in die Entscheidung über den Strafrahmen einzubeziehen; die geltend gemachten „systematischen Gründe“ sind meines Erachtens insoweit nicht zureichend. Aber das sind wahrlich Kleinigkeiten, gemessen an dem, was dieses Werk bietet: das Strafzumessungsmodell der Rechtsprechung in geschlossener Form, eine enorme „praktische Hilfe“ für jeden, der sich beruflich mit dieser Materie zu befassen hat. Wer sich den Inhalt erschlossen, kann anhand des 10. Teils „Deliktsspezifische Strafzumessungsumstände“ überprüfen, was er schon vollständig verstanden hat und wo etwa noch Unsicherheit besteht. Berufsanfänger, seien sie als Richterin, Staatsanwalt oder Strafverteidiger tätig, werden spüren, dass sie nach der Lektüre zwar noch keine alten Füchse sind, dazu braucht es neben dem Verstehen dieser auf Begriffe gebrachten Praxis der tatsächlichen Erfahrung, aber eben auch keine heurigen Hasen mehr.
Angesichts der Güte des Gebotenen trotz der Komplexität des Gegenstands weiß ich nichts Besseres zu sagen als dies. Das Buch war schon von Beginn an ein großer Wurf; Sander und van Gemmeren zeigen sich der bedeutenden Aufgabe, der sie sich gestellt haben, in jeder Hinsicht gewachsen. Ich glaube nicht, dass man die „Praxis der Strafzumessung“ besser darstellen kann, als es hier geschehen ist.
Professor Dr. Michael Hettinger, in: NJW 30/2013, zur 5. Auflage>
"(...) Wer zum Strafzumessungsrecht Fragen hat, wird in diesem Band die Antworten finden. Das Strafzumessungsrecht wird hier kompakt, systematisch und äußerst praxisnah für alle Leser entfaltet, die mit dieser Materie beruflich in Berührung kommen."
in: www.juralit.com 11.03.2013, zur 5. Auflage 2013
"(...) Egal ob für die Sitzungsvorbereitung, für das Plädoyer oder das anschließende Urteil: dieses Werk sorgt beim Leser und Nutzer für die richtige Wissensgrundlage und bietet mannigfache Hinweise auf Möglichkeiten zur Vertiefung des angebotenen Grundwissens. Die Rezeption des Stoffes gelingt vorzüglich dank der klar strukturierten und an gebotener Stelle plastischen Sprache der Autoren, sodass die Verschränkung zwischen Theorie und Praxisanwendung nahtlos gelingt. Ich arbeite gern mit diesem Buch und kann es guten Gewissens weiterempfehlen."
RA Dr. Benjamin Krenberger, in: www.dierezensenten.blogspot.de 14.02.2013, zur 5. Auflage 2012
"(...) Das Buch kann nicht nur der Richterschaft, sondern auch den Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern und der Staatsanwaltschaft empfohlen werden. Je rechtlich nachvollziehbarer ein Strafantrag ist, eine desto größere Chance hat er, vom Gericht aufgegriffen zu werden. Auch erfahrene Praktikerinnen und Praktiker werden in der großen Fülle dieses Werkes noch die eine oder andere Anregung bekommen. Ein Buch, in das man sich gerne und schnell vertieft."
Ministerialrat Dr. Frank Wamser, LL.M., in: Staatsanzeiger für das Land Hesse 21.01.2013, zur 1. Auflage 2012
"(...) Fazit: Für jeden Strafjuristen ist dieses Buch ein Muss!"
Carl Sander, in: www.media-mania.de 21.09.2009, zur 4. Auflage 2008
"(...) Diese Monographie aus der Feder dreier Richter ist ein Buch aus der Praxis für die Praxis, randvoll angefüllt mit Informationen über das Thema Strafzumessung. Es wäre sträflich, auf den Wissensvorsprung, den dieses Werk bietet, verzichten zu wollen."
Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Wolfgang Nieberler, in: Münchner Anwaltverein 06/ 2009, zur 4. Auflage 2008