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Internationales Privat- und Verfahrensrecht

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Gesetzestext

Buch. Softcover

21., neubearbeitete und erweiterte Auflage. 2022

XXXVI, 1550 S.

C.H.BECK. ISBN 978-3-406-79431-5

Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm

Gewicht: 1002 g

Stand: 1. Juli 2022

Zur Ersten Juristischen Staatsprüfung in Sachsen-Anhalt zugelassen.

Zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin/Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen zugelassen.

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck'sche Textausgaben

Produktbeschreibung

Zum Werk
Diese Standardausgabe für Ausbildung, Prüfung und Praxis enthält u.a. die vollständige oder auszugsweise Wiedergabe von etlichen multilateralen und bilateralen Staatsverträgen, diversen EG- bzw. EU-Verordnungen, Verordnungsvorschlägen, EG-Richtlinien sowie von deutschen Gesetzen auf den Gebieten des internationalen Privat- und Verfahrensrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts, die für die Lösung von Rechtsfällen mit Auslandsberührung unentbehrlich sind. Chronologische und systematische Verzeichnisse erleichtern die Handhabung.

Zur Neuauflage
Im Internationales Privatrecht wurden im EGBGB die zum 1.1.2023 in Kraft tretenden Neufassungen der Art. 7, 15, 17b Abs. 2 und 24 bereits in den Anmerkungen zu den noch geltenden Vorschriften abgedruckt.
Ferner wurde die Kollisionsnorm in Art. 178 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) sowie Art. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 zum räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen, die Gegenstand einer intensiven wissenschaftlichen Diskussion ist.
Außerdem waren die Neufassung der §§ 1 und 3 des Telemediengesetzes vom 26.2.2007 sowie der in dieses Gesetz neu eingefügte § 2a zur Bestimmung des europäischen Sitzlands des Diensteanbieters einzufügen.
Im Internationales Verfahrensrecht war vor allem zu berücksichtigen, dass in Ehesachen und Verfahren der elterlichen Verantwortung die bisherige Brüssel IIa-VO mit Wirkung vom 1.8.2022 durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen vom 25. 6.2019 (Brüssel IIb-VO) abgelöst wird. Daher wurden im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26.1.2005 die zahlreichen Änderungen aus Anlass der Geltung der Brüssel IIb-Verordnung eingearbeitet
Außerdem wurde auf dem Gebiet der internationalen Zuständigkeit auf vielfachen Wunsch der Titel IX der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingefügt, der eine Parallelregelung zu der bereits abgedruckten Unionsmarken-VO enthält.
Neu aufgenommen wurde ferner das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2.7.2019 sowie die Neufassungen der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) vom 25.11.2020 und der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vom 25.11.2020.
Außerdem waren Änderungen im Adoptionswirkungsgesetz vom 5.11.2001- insbesondere zu unbegleiteten Auslandsadoptionen - durch Gesetz vom 12.2.2021 zu berücksichtigen. Dieses Gesetz hat außerdem zu weitreichenden Änderungen im Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5.11.2001 und im völlig neu gefassten Adoptionsvermittlungsgesetz vom 21.6.2021 geführt.
Im Staatsangehörigkeitsrecht waren schließlich erneut vielfältige Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.2013 zu berücksichtigen.

Zielgruppe
Für Studierende und Rechtsreferendarinnen und Referendare, Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Rechtsanwaltschaft, Beamtinnen und Beamte der Ausländerbehörden und der Standesämter.

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