Grafik für das Drucken der Seite Abbildung von Farr | Checkliste für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernanhangs | 7. Auflage | 2011 | beck-shop.de

Farr

Checkliste für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernanhangs

- unter Berücksichtigung der neuen Pflichtangaben nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und der DRS

vergriffen, kein Nachdruck

34,90 €

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Praxisliteratur

Buch. Softcover

7., aktualisierte Auflage. 2011

36 S.

IDW. ISBN 978-3-8021-1823-4

Format (B x L): 21.2 x 29.8 cm

Gewicht: 123 g

Stand: 1. März 2011

Produktbeschreibung

Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben nach § 290 I HGB in den ersten 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das Vorjahr einen Konzernabschluss, bestehend aus Konzernbilanz und Konzerngewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie Konzernanhang aufzustellen.
Die vorliegende aktualisierte Checkliste berücksichtigt die handelsrechtlichen Pflichtangaben für den Konzernanhang. Neu aufgenommen in die 7. Auflage wurden die Anhangangaben, die sich aus dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.5.2009) ergeben. Ferner wurden die Anhangangaben nach den DRS mit aufgenommen.
Die Konzernanhang-Checkliste ist nicht nur auf die Prüfung, sondern auch auf die Belange der Aufstellung und Offenlegung des Konzernanhangs ausgerichtet. Die Checkliste enthält sämtliche Pflichtangaben, Ausweisalternativen (Wahlpflichtangaben) und größenabhängigen Erleichterungen. Sie dient damit zum einen als Hilfsmittel für die Vollständigkeit des Konzernanhangs, zum anderen entspricht ihre Gliederung dem in der Praxis regelmäßig vorzufindenden Aufbau des Konzernanhangs. Um die Arbeiten zur Aufstellung eines Anhangs zu vereinfachen, wurde der Checkliste ein Musteranhang (Struktur) sowie ein Literaturverzeichnis beigefügt.
Die ständig aktualisierten FARR®-Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind dafür vorbereitet, bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres- bzw. Konzernabschlüssen verwendet und als Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die in-terne Qualitätssicherung (VO 1/2006), sondern auch für die externe Qualitätskontrolle (§ 57a WPO).

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